§ 1 4. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2022

1. Abschnitt

Allgemeines

Ausgestaltung der Förderung

§ 1.

Im Auftrag des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie im Namen und auf Rechnung des Bundes sind an die in § 4 genannten förderbaren Organisationen durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Unterstützungsleistungen zu gewähren, um diese in die Lage versetzen, ihre durch Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief, Gesellschaftsvertrag, Statut oder sonstige Rechtsgrundlage festgelegten (im Folgenden: statutengemäßen) Aufgaben weiter zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022

Gesetzesnummer

20011823

Dokumentnummer

NOR40242373

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