1. Hauptstück
Derivate-Meldungen Meldepflicht
§ 1.
Die Verwaltungsgesellschaften haben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach den Vorschriften dieser Verordnung quartalsweise in standardisierter elektronisch lesbarer Form Meldungen mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstatten; diese sind der FMA innerhalb eines Monats zu übermitteln. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen den in der Derivate-Meldesystemverordnung 2011 – BGBl. II Nr. 267/2011 in der jeweils geltenden Fassung – festgelegten Anforderungen entsprechen. Das meldepflichtige Institut hat sich mit seiner Bankleitzahl zu identifizieren.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019
Gesetzesnummer
20007420
Dokumentnummer
NOR40131279
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)