Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
§ 1.
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz
- a) die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Vollzugs- und Wegegebührengesetz, BGBl. Nr. 413/1975;
- b) die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Unterstützungsbeiträge für Rechtspraktikanten und der in gleicher Höhe regelmäßig wiederkehrenden Entgelte für Werkleistungen, sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.
Schlagworte
Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10000641
Dokumentnummer
NOR12009252
alte Dokumentnummer
N1197910208U
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