§ 1 4. Bundesrechenamtsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

§ 1.

Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz

  1. a) die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Vollzugs- und Wegegebührengesetz, BGBl. Nr. 413/1975;
  2. b) die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Unterstützungsbeiträge für Rechtspraktikanten und der in gleicher Höhe regelmäßig wiederkehrenden Entgelte für Werkleistungen, sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.

Schlagworte

Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10000641

Dokumentnummer

NOR12009252

alte Dokumentnummer

N1197910208U

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