§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:
- 1. in Fahrtrichtung Staatsgrenze Ungarn auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 24,72 bis km 34,61 einschließlich des im Gegenverkehr zu befahrenden Abschnitts der Richtungsfahrbahn Wien zwischen km 25,0 und km 28,5,
- 2. in Fahrtrichtung Wien auf der Richtungsfahrbahn Wien
- a) der Abschnitt von km 34,68 bis km 28,60, und
- b) der Abschnitt von km 27,09 bis km 24,87.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022
Gesetzesnummer
20011599
Dokumentnummer
NOR40235794
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