§ 1 2. QuartalsberichtsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2001

§ 1

(1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Quartalsberichte gemäß § 74 Abs. 2 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern.

(2) Die Daten der Quartalsberichte sind unterjährig auf kumulierter Basis zu ermitteln.

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