§ 1 2. MIQA-V

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2013

Abs. 1 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 6)

Übermittlung

§ 1.

(1) Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in den §§ 74 und 74a des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Gemäß § 39 Abs. 4 BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20003415

Dokumentnummer

NOR40158854

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)