Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für Verteidigungsgüter
§ 1.
(1) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und unbeschadet des Abs. 3 bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Güter keiner Genehmigung:
- 1. Jagd- und Sportgewehre der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09. 1987 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, in der Folge als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet;
- 2. Revolver und Pistolen der Unterposition 9302 der Kombinierten Nomenklatur und
- 3. Patronen
- a) der Unterpositionen 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6000 Stück pro Person und
- b) der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person,
wenn sie zur Verwendung in Waren der Z 1 oder 2 bestimmt sind.
(2) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten für die dort genannten Güter nur, wenn
- 1. die Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt oder durch das Zollgebiet der Europäischen Union durchgeführt werden und
- 2. der Ausführer oder Durchfuhrverantwortliche entweder
- a) die Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses gemäß § 20 des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, der Waffenbesitzkarte gemäß § 20 WaffG, der Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 WaffG, des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 36 WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen EU-Mitgliedstaates nachweisen kann, oder
- b) der Vorgang einem der Ausnahmetatbestände des § 47 WaffG oder der §§ 8 oder 8a der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 1. WaffV, BGBl. II Nr. 164/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 459/2003, unterliegt und
- 3. die Art und Anzahl der Güter von der in Z 2 genannten Berechtigung oder Ausnahme gedeckt ist.
(3) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, wenn die Ausfuhr oder die Durchfuhr gemäß Abs. 1 in einen in der Anlage 1 zur Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), BGBl. II Nr. 343, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2013, genannten Drittstaat erfolgt.
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