§ 1 2. AußWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2011

Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für Verteidigungsgüter

§ 1.

(1) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und unbeschadet des Abs. 3 bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Güter keiner Genehmigung:

  1. 1. Jagd- und Sportgewehre der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09. 1987 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, in der Folge als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet;
  2. 2. Revolver und Pistolen der Unterposition 9302 der Kombinierten Nomenklatur und
  3. 3. Patronen
  1. a) der Unterpositionen 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6000 Stück pro Person und
  2. b) der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person,

wenn sie zur Verwendung in Waren der Z 1 oder 2 bestimmt sind.

(2) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten für die dort genannten Güter nur, wenn

  1. 1. die Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt oder durch das Zollgebiet der Europäischen Union durchgeführt werden und
  2. 2. der Ausführer oder Durchfuhrverantwortliche entweder
  1. a) die Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses gemäß § 20 des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, der Waffenbesitzkarte gemäß § 20 WaffG, der Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 WaffG, des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 36 WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen EU-Mitgliedstaates nachweisen kann, oder
  2. b) der Vorgang einem der Ausnahmetatbestände des § 47 WaffG oder der §§ 8 oder 8a der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 1. WaffV, BGBl. II Nr. 164/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 459/2003, unterliegt und
  1. 3. die Art und Anzahl der Güter von der in Z 2 genannten Berechtigung oder Ausnahme gedeckt ist.

(3) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, wenn die Ausfuhr oder Durchfuhr gemäß Abs. 1 in einen in der Anlage 1 zur 1. Außenhandelsverordnung 2011 - 1. AußHV 2011, BGBl. II Nr. 343/2011, genannten Drittstaat erfolgt.

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