§ 1 1. Tierhaltungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen, die an diesen Tieren zulässigen Eingriffe sowie Art und Nachweis der Sachkunde von Betreuungspersonen und sonstigen sachkundigen Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40059891

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