§ 1.
Für die in der Anlage angeführten Waren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang Ia zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 12. Juni 1992, BGBl. Nr. 730/1992, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Gesetzesnummer
10004721
Dokumentnummer
NOR12051491
alte Dokumentnummer
N3199215014L
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