§ 1 10. Beschußverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1988

Beschußvorschrift für Schwarzpulverwaffen Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Die folgenden Bestimmungen sind bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, die mit Schwarzpulver, das sich nicht in Kartuschen befindet, geladen werden, sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen, anzuwenden.

(2) Diese Bestimmungen finden auch auf höchstbeanspruchte Teile (Abs. 3) Anwendung, die in eine solche Waffe ohne jede Paßarbeit (Abs. 4) eingebaut werden können. In diesem Fall braucht die komplettierte Waffe nicht einer neuerlichen Erprobung unterzogen werden, wenn die höchstbeanspruchten Teile auf den Höchstdruck für diese Waffentype beschossen worden sind. Waffen, bei denen einer oder mehrere der höchstbeanspruchten Teile einer Paßarbeit bedürfen, sind nach dem Zusammenbau zu erproben.

(3) Als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die mit Schwarzpulver, das sich nicht in Kartuschen befindet, geladen werden, werden jene Teile verstanden, die dem Gasdruck standhalten müssen. Je nach Waffentype sind dies der Lauf bzw. die gesamten Läufe einschließlich der Schwanzschraube und die Revolvertrommel.

(4) Unter Paßarbeit wird jede an einem höchstbeanspruchten Teil durchgeführte Arbeit, welche dessen Festigkeit ändern könnte, verstanden.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024

Gesetzesnummer

10011762

Dokumentnummer

NOR12151336

alte Dokumentnummer

N9198816874J

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