§ 19c AVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Übergangsbestimmungen für Ersatzbrennstoffprodukte

§ 19c.

Ab dem 1. Jänner 2012 ist diese Verordnung auf Ersatzbrennstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 als Produkte verwendet worden sind und weiterhin verwendet werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40125817

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