§ 19b AZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1997

ABSCHNITT 6a

Vertragsrechtliche Bestimmungen Geltungsbereich

§ 19b.

(1) Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse aller Art.

(2) Dieser Abschnitt ist jedoch nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist.

(3) Ausgenommen sind weiters

  1. 1. Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,
  2. 2. Arbeitnehmer, für die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, gilt;
  3. 3. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
  4. 4. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

(4) Von den §§ 19e und 19f sind weiters ausgenommen:

  1. 1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind;
  2. 2. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, BGBl. Nr. 410, gelten;
  3. 3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;
  4. 4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Abs. 2 fallen;
  5. 5. Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;
  6. 6. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, gelten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 287/1984, BGBl. Nr. 410/1996, Lehrkraft, Unterrichtsanstalt

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12113708

alte Dokumentnummer

N6199761596J

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