§ 19a.
(1) Das Deckungserfordernis bezieht sich auf das inländische Geschäft.
(2) Das von Versicherungsunternehmen, die im Inland die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzen, vom Inland aus im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäft gehört nur insoweit zum inländischen Geschäft, als hiefür im Staat der Dienstleistung keine Zulassung entsprechend § 15 Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Die Bestimmungen über das Deckungserfordernis gelten für das von Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat in Österreich im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäft, sofern hiefür eine Zulassung gemäß § 15 Abs. 1 erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072142
alte Dokumentnummer
N5197820905L
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