§ 19a GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Transparenz von Netzkapazitäten

§ 19a

Netzbetreiber haben die Auslastung der für die Inlandsversorgung reservierten Netzkapazitäten über Verlangen der Energie-Control Kommission zu melden. Dabei sind sowohl die Überlassung von Leitungsrechten als auch die jeweils bestehende tatsächliche physikalische Auslastung der genannten Netzkapazitäten anzugeben.

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