§ 19a ChemVerbotsV

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2007

Zement

§ 19a.

(1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Zement und zementhaltigen Zubereitungen sind verboten, sofern ihr Gehalt an löslichem Chrom VI nach Hydratisierung mehr als 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt. Für die Bestimmung des Gehalts an wasserlöslichem Chrom (VI) in Zement ist das Prüfverfahren gemäß der ÖNORM EN 196-10 („Prüfverfahren für Zement – Teil 10: Bestimmung des Gehaltes an wasserlöslichem Chrom (VI) in Zement“ – ausgegeben im 1. Oktober 2006) – wiedergegeben im Anhang F – heranzuziehen.

(2) Werden Reduktionsmittel verwendet, so müssen auf der Verpackung von Zement oder zementhaltiger Zubereitungen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht werden:

  1. 1. das Abpackungsdatum,
  2. 2. Angaben über die Lagerbedingungen und
  3. 3. der Zeitraum der Lagerung, bis zu dessen Ablauf die Wirkung des Reduktionsmittels aufrecht bleibt und der Gehalt an löslichem Chrom VI den im Abs. 1 festgelegten Grenzwert nicht überschreitet.

(3) Ausgenommen von den Beschränkungen des Abs. 1 und den besonderen Kennzeichnungspflichten des Abs. 2 sind Zement und zementhaltige Zubereitungen dann, wenn diese in überwachten, geschlossenen und vollautomatischen Prozessen eingesetzt werden, bei denen sichergestellt ist, dass Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen verarbeitet werden, und bei denen die Gefahr eines Hautkontaktes auszuschließen ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007

Schlagworte

Einstufungsbestimmung, Verpackungsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40087736

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