Verständigungen
§ 19
(1) § 19.Von jedem Flugnotfall hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH, wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, unbeschadet der Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 Z 3 unverzüglich zu verständigen:
- 1. den Halter und allenfalls den gewerbsmäßigen Betreiber des in Flugnot geratenen Zivilluftfahrzeuges, bei ausländischen Luftfahrzeugen die zuständige Luftfahrtbehörde des Registerstaates,
- 2. die benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen, wenn dies geboten erscheint,
- 3. die Flugunfalluntersuchungsstelle im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, und zwar unter Darstellung des Sachverhaltes und aller für eine allfällige Flugunfalluntersuchung sonst zweckdienlichen Umstände.
(2) Außerdem hat die Austro Control GmbH bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge das Bundesministerium für Landesverteidigung und bei Flugnotfällen ausländischer Staatsluftfahrzeuge die Bundesministerien für Inneres, für Landesverteidigung und für auswärtige Angelegenheiten in Kenntnis zu setzen.
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