§ 19 ZollR-DV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2005

§ 19

§ 19. Das Zollamt Wels hat alle eingehenden

  1. 1. Zollkontingentanträge an die Europäische Kommission – im Folgenden: Kommission – zu übermitteln, es sei denn, dass die Kommission die Erschöpfung des Kontingents bekannt gegeben hat;
  2. 2. Zollplafondanträge in Evidenz zu nehmen und der Kommission zu den von dieser bekannt gegebenen Zeitpunkten zu melden.

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