2. Abschnitt
Ermittlung des Kammervorstandes der Länderkammer
§ 19.
Nach Feststehen des Wahlergebnisses zum Sektionsvorstand hat der Wahlkommissär jene Mitglieder der Sektionsvorstände, die zugleich Mitglied des Kammervorstandes sind, zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10012410
Dokumentnummer
NOR12155265
alte Dokumentnummer
N9199437980J
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