5. Abschnitt
Flugplatz-Handbuch und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen Flugplatz-Handbuch
§ 19.
(1) Der Halter eines Zivilflugplatzes hat ein Flugplatz-Handbuch zu erstellen.
(2) Das Flugplatz-Handbuch hat zu enthalten:
- 1. die Beschreibung des Zivilflugplatzes (§ 20) und
- 2. die betrieblichen Verfahren und zusätzliche Informationen (§ 22).
(3) Für öffentliche Zivilflugplätze hat das Flugplatz-Handbuch auch die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 Abs. 2 LFG zu enthalten.
(4) Der Halter eines Zivilflugplatzes ist für den Inhalt, die Erstellung und die ständige Aktualisierung des Flugplatz-Handbuches verantwortlich. Das Flugplatz-Handbuch kann auch elektronisch geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20012453
Dokumentnummer
NOR40258176
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