§ 19. Flugplatzhinderniskarte.
(1) Die Flugplatzhinderniskarte hat eine maßstabgetreue Darstellung der Pisten und allfälligen Stoppflächen (§§ 18 bis 35 der Zivilflugplatz-Verordnung), des Sicherheitsstreifens (§§ 36 bis 41 der Zivilflugplatz-Verordnung) und der Freiflächen (§ 54 der Zivilflugplatz-Verordnung) im Grundriß und im Aufriß sowie jene Objekte und Bodenerhebungen in den Anflugsektoren (§ 55 der Zivilflugplatz-Verordnung) zu enthalten, welche eine Fläche überragen, die von den Basen der Anflugflächen (§ 56 Abs. 2 der Zivilflugplatz-Verordnung) mit einer Neigung von 1,2% nach außen ansteigen.
(2) Der Horizontalmaßstab der Flugplatzhinderniskarte muß zwischen 1 : 10.000 und 1 : 20.000 liegen. Der Vertikalmaßstab muß zehnmal größer als der Horizontalmaßstab sein.
(3) Die Flugplatzhinderniskarte muß außer der Darstellung gemäß Abs. 1 enthalten:
- a) die Benennung des Zivilflugplatzes,
- b) das Datum der letzten Vermessung,
- c) die Legende der Karte,
- d) die Angabe der für den Abflug und für die Landung verfügbaren Startrollstrecken, Startstrecken, Startlaufabbruchstrecken und Landestrecken,
- e) die graphische Darstellung des Horizontal- und des Vertikalmaßstabes,
- f) die Pistenlängsneigung,
- g) die geographische Nordrichtung,
- h) die Ortsmißweisung mit Angabe der Jahreszahl und der jährlichen Änderung.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146895
alte Dokumentnummer
N9196250436J
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