Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen
§ 19.
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit Bescheid Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu Fachprüfungen zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.
(2) Die Erteilung der Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 ist unzulässig.
(3) Die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist jedenfalls nur unter den in Art. 11 der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Voraussetzungen mit Ausnahme der beruflichen Eignungsprüfung zulässig.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013
Schlagworte
EU-Vertragspartei
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40152510
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