§ 19 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 19.

(1) Der oder die erforderlichen Wasserbuchführer werden nach Feststellung ihrer Eignung vom Landeshauptmann bestellt; sie müssen mit der Wasserbuchführung ständig betraut sein und dürfen dieser Aufgabe durch andere Arbeiten nicht entzogen werden.

(2) Die Wasserbuchführer tragen dem Landeshauptmann gegenüber die Verantwortung für die ordnungsmäßige Führung der Wasserbücher sowie für ihre feuersichere und Unberufenen nicht zugängliche Aufbewahrung.

(3) Nur die Wasserbuchführer sind berechtigt, Eintragungen, Anmerkungen, Ersichtlichmachungen, Löschungen, Einzeichnungen und sonstige Änderungen und Ergänzungen im Wasserbuch und seinen Anhängen vorzunehmen.

(4) Jede Behörde, die ein Wasserbuch verwahrt, hat dafür ein geeignetes Aufsichtsorgan zu bestimmen, das vom Wasserbuchführer entsprechend zu unterweisen ist und das auch die im § 28 erwähnten Beträge einhebt.

(5) Im einzelnen wird der Dienst der Wasserbuchführer und Aufsichtsorgane durch Dienstanweisung des Landeshauptmannes geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129854

alte Dokumentnummer

N8194839246L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)