§ 19 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

§ 19.

(1) Die Kreditinstitut haben die gemäß §§ 14 bis 16 für den Bund in Anspruch genommenen und die gemäß § 14, Abs., in Forderungen gegen den Bundesschatz umgewandelten Beträge sowie die Kürzungsbeträge nach § 17, Abs., mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes abzubuchen und dem Bundesschatz auf einem Sonderkonto gutzuschreiben. Die Bestimmung des § 9, Abs., findet Anwendung.

(2) Für die gemäß § 11 geschaffenen Konversionsguthaben gelten die Bestimmungen des Abs.mit der Maßgabe, daß die Abbuchung gleichzeitig mit der Entstehung des Guthabens zu erfolgen hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042070

alte Dokumentnummer

N3194724491L

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