Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 19.
(1) Die Kreditinstitut haben die gemäß §§ 14 bis 16 für den Bund in Anspruch genommenen und die gemäß § 14, Abs., in Forderungen gegen den Bundesschatz umgewandelten Beträge sowie die Kürzungsbeträge nach § 17, Abs., mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes abzubuchen und dem Bundesschatz auf einem Sonderkonto gutzuschreiben. Die Bestimmung des § 9, Abs., findet Anwendung.
(2) Für die gemäß § 11 geschaffenen Konversionsguthaben gelten die Bestimmungen des Abs.mit der Maßgabe, daß die Abbuchung gleichzeitig mit der Entstehung des Guthabens zu erfolgen hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10003810
Dokumentnummer
NOR12042070
alte Dokumentnummer
N3194724491L
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