§ 19. Vorauszahlungen.
(1) Ist dem Steuerpflichtigen bis zu einem der im § 18 Abs. 1 bezeichneten Fälligkeitstage die Jahressteuerschuld noch nicht bekanntgegeben, so hat er an diesem Tag eine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten.
(2) Auf Unterschiedsbeträge für das laufende Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre, die sich nach Zustellung des Steuerbescheides durch Anrechnung der bis dahin zu entrichtenden Vorauszahlungen (Abs. 1) ergeben, finden die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, daß der Steuerpflichtige bis zur Zustellung des Steuerbescheides keine Vorauszahlungen zu entrichten hatte.
Schlagworte
Fälligkeit, Vierteljahresbetrag, Ausgleichsviertel, Zahlungstermin,
Teilzahlung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12042425
alte Dokumentnummer
N3195411890R
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