§ 19 Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1955

§ 19. Vorauszahlungen.

(1) Ist dem Steuerpflichtigen bis zu einem der im § 18 Abs. 1 bezeichneten Fälligkeitstage die Jahressteuerschuld noch nicht bekanntgegeben, so hat er an diesem Tag eine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten.

(2) Auf Unterschiedsbeträge für das laufende Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre, die sich nach Zustellung des Steuerbescheides durch Anrechnung der bis dahin zu entrichtenden Vorauszahlungen (Abs. 1) ergeben, finden die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, daß der Steuerpflichtige bis zur Zustellung des Steuerbescheides keine Vorauszahlungen zu entrichten hatte.

Schlagworte

Fälligkeit, Vierteljahresbetrag, Ausgleichsviertel, Zahlungstermin,

Teilzahlung

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12042425

alte Dokumentnummer

N3195411890R

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