§ 19 Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

VI. Abschnitt Bestehende Anlagen

§ 19.

(1) Verbrennungsanlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den für sie geltenden Regelungen rechtskräftig genehmigt worden sind (bestehende Anlagen), haben, sofern die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 1. Juli 2000 zu entsprechen.

(2) Anlagen (ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung), in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden und die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den für sie geltenden Regelungen rechtskräftig genehmigt worden sind (Altanlagen), haben dem gemäß Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwert für Stickoxide ab 1. Jänner 2002 zu entsprechen.

(3) Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden und die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den für sie geltenden Regelungen für die Zementerzeugung rechtskräftig genehmigt worden sind (Altanlagen), haben dem gemäß § 10 festgelegten Emissionsgrenzwert für Stickoxide von 800 mg/m3 ab 1. Jänner 2002 und von 500 mg/m3 ab 1. Jänner 2007 zu entsprechen. Der Emissionsgrenzwert für Stickoxide von 500 mg/m3 ist durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Einbeziehung der beteiligten Wirtschaftskreise auf Grundlage des § 29 Abs. 18 und 19 AWG bis spätestens 31. Dezember 2003 nach Maßgabe der technischen Machbarkeit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung des Emissionsgrenzwertes und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen) zu überprüfen.

(4) Die Genehmigung eines rechtskräftigen Probe- oder Versuchsbetriebes gemäß § 29 Abs. 8 AWG gilt als rechtskräftige Genehmigung im Sinne der Abs. 1 bis 3.

(5) Eine Anpassungspflicht gemäß den Abs. 1 bis 3 besteht nicht, wenn der Betreiber der Behörde innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung unwiderruflich mitteilt, daß die Verbrennungsanlage vom Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung bis spätestens 30. Juni 2002 nicht länger betrieben werden wird, als der zugeführten Brennstoffwärmemenge von 20 000 Betriebsstunden entspricht. Spätestens mit 30. Juni 2002 ist diese Verbrennungsanlage stillzulegen.

Schlagworte

Probebetrieb

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143119

alte Dokumentnummer

N8199912827Y

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