VI. Abschnitt Bestehende Anlagen
§ 19.
(1) Verbrennungsanlagen, die vor dem 31. Dezember 1996 nach den für sie geltenden Regelungen rechtskräftig genehmigt worden sind (bestehende Anlagen), haben, sofern die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 1. Juli 2000 zu entsprechen.
(2) Anlagen (ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung), in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden und die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den für sie geltenden Regelungen rechtskräftig genehmigt worden sind (Altanlagen), haben dem gemäß Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwert für Stickoxide ab 1. Jänner 2002 zu entsprechen.
(3) Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden und die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den für sie geltenden Regelungen für die Zementerzeugung rechtskräftig genehmigt worden sind (Altanlagen), haben dem gemäß § 10 festgelegten Emissionsgrenzwert für Stickoxide von 800 mg/m3 ab 1. Jänner 2002 zu entsprechen.
(4) Die Genehmigung eines rechtskräftigen Probe- oder Versuchsbetriebes gemäß § 29 Abs. 8 AWG gilt als rechtskräftige Genehmigung im Sinne der Abs. 1 bis 3.
(5) Eine Anpassungspflicht gemäß den Abs. 1 bis 3 besteht nicht, wenn der Betreiber der Behörde innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung unwiderruflich mitteilt, daß die Verbrennungsanlage vom Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung bis spätestens 30. Juni 2002 nicht länger betrieben werden wird, als der zugeführten Brennstoffwärmemenge von 20 000 Betriebsstunden entspricht. Spätestens mit 30. Juni 2002 ist diese Verbrennungsanlage stillzulegen.
Schlagworte
Probebetrieb
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10011148
Dokumentnummer
NOR40036253
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