Deckungserfordernis
§ 19.
(1) Das Deckungserfordernis umfaßt die Deckungsrückstellung. In der Lebensversicherung sind hievon Vorauszahlungen oder Polizzendarlehen abzuziehen. In der Lebensversicherung umfaßt das Deckungserfordernis auch Rückstellungen für Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung), Rückkaufsrückstellungen, die Prämienüberträge und die Rückstellung für schwebende Versicherungsleistungen.
(2) Bei der Berechnung des Deckungserfordernisses hat ein Abzug von Rückversicherungsanteilen zu unterbleiben.
(3) Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung aus anderen Gründen als wegen einer Änderung des Geschäftsumfangs notwendig, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde gestatten, daß diese Erhöhung auf mehrere Jahre verteilt wird, soweit hiedurch die Interessen der Versicherten nicht gefährdet werden.
(4) Das Deckungserfordernis ist für die Lebensversicherung, für die Krankenversicherung und für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist, gesondert zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072141
alte Dokumentnummer
N5197820904L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)