§ 19 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1990

Deckungserfordernis

§ 19.

(1) Das Deckungserfordernis umfaßt die Deckungsrückstellung. In der Lebensversicherung sind hievon Vorauszahlungen oder Polizzendarlehen abzuziehen. In der Lebensversicherung umfaßt das Deckungserfordernis auch Rückstellungen für Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung), Rückkaufsrückstellungen, die Prämienüberträge und die Rückstellung für schwebende Versicherungsleistungen.

(2) Bei der Berechnung des Deckungserfordernisses hat ein Abzug von Rückversicherungsanteilen zu unterbleiben.

(3) Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung aus anderen Gründen als wegen einer Änderung des Geschäftsumfangs notwendig, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde gestatten, daß diese Erhöhung auf mehrere Jahre verteilt wird, soweit hiedurch die Interessen der Versicherten nicht gefährdet werden.

(4) Das Deckungserfordernis ist für die Lebensversicherung, für die Krankenversicherung und für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist, gesondert zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072141

alte Dokumentnummer

N5197820904L

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