§ 19 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Deckungserfordernis

§ 19.

(1) Das Deckungserfordernis umfaßt die Deckungsrückstellung. In der Lebensversicherung einschließlich der fondsgebundenen Lebensversicherung umfaßt das Deckungserfordernis auch die Prämienüberträge, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und die Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung.

(2) Bei der Berechnung des Deckungserfordernisses hat ein Abzug von Rückversicherungsanteilen zu unterbleiben.

(3) Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung aus anderen Gründen als wegen einer Änderung des Geschäftsumfangs notwendig, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde gestatten, daß diese Erhöhung auf mehrere Jahre verteilt wird, soweit hiedurch die Interessen der Versicherten nicht gefährdet werden.

(4) Das Deckungserfordernis ist für jede gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 gesondert zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012898

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