Ersatz von geleisteter Entschädigung und entstandener Kosten, Aufbewahrung und Anheimfall von rückgeführtem Kulturgut
§ 19.
(1) Im Falle der Rückbringung unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes hat der an der widerrechtlichen Ausfuhr Schuldtragende (mehrere Schuldtragende zu ungeteilter Hand) die von der Republik Österreich gemäß gerichtlicher Entscheidung des ersuchten Staates zu entrichtende Entschädigung sowie die der Republik Österreich sonst noch entstandenen Kosten - unabhängig von den Kostenbestimmungen des § 22 - zu erstatten. Für diese Schadenersatz- bzw. Rückgriffsansprüche steht der Rechtsweg offen.
(2) Soweit Gegenstände auf Grund dieses Bundesgesetzes ins Inland zurückgeführt wurden, gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 13 AusfVKG über rückgeführtes Kulturgut sinngemäß.
Schlagworte
Schadenersatzanspruch
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
10010076
Dokumentnummer
NOR12127387
alte Dokumentnummer
N7199811831U
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