§ 19 Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.1998

Ersatz von geleisteter Entschädigung und entstandener Kosten, Aufbewahrung und Anheimfall von rückgeführtem Kulturgut

§ 19.

(1) Im Falle der Rückbringung unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes hat der an der widerrechtlichen Ausfuhr Schuldtragende (mehrere Schuldtragende zu ungeteilter Hand) die von der Republik Österreich gemäß gerichtlicher Entscheidung des ersuchten Staates zu entrichtende Entschädigung sowie die der Republik Österreich sonst noch entstandenen Kosten - unabhängig von den Kostenbestimmungen des § 22 - zu erstatten. Für diese Schadenersatz- bzw. Rückgriffsansprüche steht der Rechtsweg offen.

(2) Soweit Gegenstände auf Grund dieses Bundesgesetzes ins Inland zurückgeführt wurden, gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 13 AusfVKG über rückgeführtes Kulturgut sinngemäß.

Schlagworte

Schadenersatzanspruch

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12127387

alte Dokumentnummer

N7199811831U

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