§ 19 UHSBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

7. Abschnitt

Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 19.

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in folgenden Gesamtevidenzen Daten von Studierenden zu verarbeiten:

  1. 1. Gesamtevidenz der Studierenden der Universitäten;
  2. 2. Gesamtevidenz der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen;
  3. 3. Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen.

(2) Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes Daten von Studierenden gemäßAnlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

(3) Für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen zu den Stichtagen 15. April und 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen unter Angabe des Meldedatums die Daten von Studierenden gemäßAnlage 7 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

Schlagworte

Studierendendaten

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20010725

Dokumentnummer

NOR40216344

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