§ 19 UGStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Rechtsschutz

§ 19.

(1) Über Berufungen in Angelegenheiten der Zulassung nach § 9 Abs. 5 und des Widerrufs oder der vorübergehenden Aufhebung einer Zulassung nach § 13 Abs. 1 oder 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Umweltgutachter (Zulassungswerber/in) seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

(2) Über Berufungen in Angelegenheiten des § 16 Abs. 3 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Standort liegt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138365

alte Dokumentnummer

N8199530502L

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