Rechtsschutz
§ 19.
(1) Über Berufungen in Angelegenheiten der Zulassung nach § 9 Abs. 5 und des Widerrufs oder der vorübergehenden Aufhebung einer Zulassung nach § 13 Abs. 1 oder 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Umweltgutachter (Zulassungswerber/in) seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
(2) Über Berufungen in Angelegenheiten des § 16 Abs. 3 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Standort liegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010883
Dokumentnummer
NOR12138365
alte Dokumentnummer
N8199530502L
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