2. Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität 1. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Universitäten Satzung
§ 19.
(1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
- 1. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Rektorats, des Senats und anderer Organe;
- 2. Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs;
- 3. generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
- 4. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;
- 5. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);
- 6. Erlassung eines Frauenförderungsplans;
- 7. Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
- 8. Richtlinien für akademische Ehrungen;
- 9. Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
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