2. Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten Satzung
§ 19.
(1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließenund zu ändern.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
- 1. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
- 2. Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs;
- 3. generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
- 4. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;
- 5. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);
- 6. Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (§ 20b);
- 7. Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
- 8. Richtlinien für akademische Ehrungen;
- 9. Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(2a) In die Satzung können insbesondere auch Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerische Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen) mit Bescheid entscheiden.
(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
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