Disziplinarverfahren
§ 19
(1) Die §§ 91 bis 132 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass
- 1. der Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Finanzen bestellt werden,
- 2. an die Stelle der Disziplinarkommission sowie des Disziplinarsenates die Vollversammlung (§ 7) oder ein von ihr bestellter Ausschuss (§ 8) tritt und
- 3. gegen die Entscheidung der Vollversammlung oder des Ausschusses kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
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