§ 19 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Zusätzliche Dienstemerkmale

§ 19.

Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes haben Endnutzern Mehrfrequenzwahlverfahren sowie die Anzeige der Rufnummer zur Verfügung zu stellen soweit dies technisch durchführbar ist.

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