§ 19 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Datenklärungsstelle

§ 19.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.

(2) Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:

  1. 1. die Mitwirkung an der Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 1;
  2. 2. die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 2;
  3. 3. die Erstellung eines Vorschlages für einen Leistungsangebotskatalog nach Maßgabe des § 22 Abs. 3;
  4. 4. auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinzuwirken;
  5. 5. die dem Verantwortlichen in den §§ 36b, 36d und 36e übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verwendung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40203552

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