§ 19 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

§ 19

(1) § 19.Privatrechtliche Einwendungen, die gegen das Vorhaben erhoben werden und nicht gütlich beigelegt werden können, sind bei Erteilung der Genehmigung ausdrücklich anzuführen und auf den Rechtsweg zu verweisen. Die Genehmigungsbehörde kann hieraus keinen Anlaß nehmen, die Ausführung der Betriebsanlage zu untersagen.

(2) Nur das Gericht ist berufen, auf Ansuchen der Partei zu entscheiden, ob mit der Errichtung der im Verwaltungsweg als zulässig erkannten Betriebsanlage bis zur Austragung des Rechtsstreites innezuhalten sei oder ob und unter welchen Beschränkungen die Anlage inzwischen errichtet werden könne (§§ 340, 341, 342 a. b. G. B. und Artikel XXXVII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung).

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