§ 19 Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 19.

Die Ablegung der zweiten Diplomprüfung des Studiums der Angewandten Betriebswirtschaft bildet die Voraussetzung für die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10009558

Dokumentnummer

NOR12121210

alte Dokumentnummer

N7198412540L

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