§ 19 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 19.

(1) Jeder Abstimmung geht eine Beratung voraus.

(2) Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrange nach älteren Richter vor den jüngeren, die Schöffen in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen. Die Schöffen geben ihre Stimme vor den Richtern ab. Ist nach dem Gesetz ein Berichterstatter bestellt, so stimmt er zuerst. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030313

alte Dokumentnummer

N2197523666S

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