2. Abschnitt
Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten Allgemeines
§ 19.
(1) Als Staatsanwaltschaften sind im Strafverfahren tätig:
- 1. die Staatsanwaltschaften am Sitz der Landesgerichte,
- 2. die Oberstaatsanwaltschaften am Sitz der Oberlandesgerichte
(2) Die Staatsanwaltschaften üben ihre Tätigkeit als Organe der Rechtspflege durch Staatsanwälte aus.
(3) Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, richten sich Organisation und Aufgaben der Staatsanwaltschaften nach den Vorschriften des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40050478
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