§ 19 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

2. Abschnitt

Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten Allgemeines

§ 19.

(1) Als Staatsanwaltschaften sind im Strafverfahren tätig:

  1. 1. die Staatsanwaltschaften am Sitz der Landesgerichte,
  2. 2. die Oberstaatsanwaltschaften am Sitz der Oberlandesgerichte
  3. 3. die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (Korruptionsstaatsanwaltschaft-KStA).

(2) Die Staatsanwaltschaften üben ihre Tätigkeit als Organe der Rechtspflege durch Staatsanwälte aus.

(3) Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, richten sich Organisation und Aufgaben der Staatsanwaltschaften nach den Vorschriften des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093927

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