Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr
§ 19
(1) Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Volks-, Haupt- oder Sonderschule weiter zu besuchen.
(2) Schüler, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen Schulpflicht den Polytechnischen Lehrgang noch nicht besucht haben, sind - ohne Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Volks-, Haupt- oder Sonderschule erreicht haben - berechtigt, die Polytechnische Schule in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen. (BGBl. Nr. 322/1975, Art. I Z 19)
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