§ 19 Schulpflichtgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2012

Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr

§ 19

(1) Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer Volks- oder Hauptschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Volks- oder Hauptschule weiter zu besuchen.

(2) Schüler, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen Schulpflicht den Polytechnischen Lehrgang noch nicht besucht haben, sind - ohne Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Volks- oder Hauptschule erreicht haben - berechtigt, die Polytechnische Schule in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen.

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