§ 19 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 19
Löschung des abgezahlten Betrags.

Auskunftserteilung über diesen Betrag

(1) Die Bank darf sich nicht im voraus von der Verpflichtung befreien, im Falle der Abzahlung die zur Berichtigung des Schiffs- oder Schiffsbauregisters erforderlichen Erklärungen abzugeben und die hierzu notwendigen Urkunden vorzulegen.

(2) Die Bank hat dem Schuldner auf Verlangen mitzuteilen, welcher Betrag am Schluß des Vorjahres abgezahlt war.

Schlagworte

Schiffsregister

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145056

alte Dokumentnummer

N9194312083I

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