§ 19 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.2009

Sondertransporte

§ 19

(1) Die Fortbewegung von Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel sowie von Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen bedarf auf Wasserstraßen einer Erlaubnis der Behörde. Diese ist bei Erfüllung der im § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Erfordernisse, allenfalls unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, zu erteilen.

(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen Mindestanforderungen für die Durchführung von Sondertransporten festzulegen.

(3) Für eine schifffahrtspolizeiliche Überwachung, die aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit einem Sondertransport erforderlich ist, sind Überwachungsgebühren (§§ 5a und 5b SPG) zu entrichten.

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