Pflichten im Falle des Erlöschens der Bewilligungen
§ 19.
(1) Im Falle des Erlöschens der Bewilligung ist die Empfangsanlage, die auf Grund der Bewilligung errichtet und betrieben worden ist, außer Betrieb zu setzen und abzutragen.
(2) Erlischt die Bewilligung aus einem anderen Grund als dem des Verzichtes, ist die Bewilligungsurkunde unverzüglich nach dem Erlöschen einem Postamt zurückzustellen. Auf Verlangen ist über den weiteren Verbleib der Empfangsanlage Auskunft zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147069
alte Dokumentnummer
N9196513992A
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