§ 19 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1972

Pflichten im Falle des Erlöschens der Bewilligungen

§ 19.

(1) Im Falle des Erlöschens der Bewilligung ist die Empfangsanlage, die auf Grund der Bewilligung errichtet und betrieben worden ist, außer Betrieb zu setzen und abzutragen.

(2) Erlischt die Bewilligung aus einem anderen Grund als dem des Verzichtes, ist die Bewilligungsurkunde unverzüglich nach dem Erlöschen einem Postamt zurückzustellen. Auf Verlangen ist über den weiteren Verbleib der Empfangsanlage Auskunft zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147069

alte Dokumentnummer

N9196513992A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)