Kontrolle und Prüfung der Datensicherheit für die Registrierkassen
§ 19.
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.4.2017 in Kraft)
(2) Auf Verlangen der Organe der Abgabenbehörde hat der Unternehmer das Datenerfassungsprotokoll für einen vom Organ der Abgabenbehörde vorgegebenen Zeitraum auf einen externen Datenträger zu exportieren und zu übergeben. Der Datenträger ist vom Unternehmer bereitzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
20009390
Dokumentnummer
NOR40176904
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