§ 19 RKSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Kontrolle und Prüfung der Datensicherheit für die Registrierkassen

§ 19.

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.4.2017 in Kraft)

(2) Auf Verlangen der Organe der Abgabenbehörde hat der Unternehmer das Datenerfassungsprotokoll für einen vom Organ der Abgabenbehörde vorgegebenen Zeitraum auf einen externen Datenträger zu exportieren und zu übergeben. Der Datenträger ist vom Unternehmer bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

20009390

Dokumentnummer

NOR40176904

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