§ 19 RKEG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Kritische Einrichtungen von besonderer europäischer Bedeutung

§ 19.

(1) Kritische Einrichtungen haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen, dass sie wesentliche Dienste für oder in mindestens sechs Mitgliedstaaten erbringen. Diese Mitteilung hat insbesondere auch Informationen darüber zu enthalten, welche wesentlichen Dienste sie für oder in diesen Mitgliedstaaten erbringen und um welche Mitgliedstaaten es sich dabei handelt. Kritische Einrichtungen haben zudem den Bundesminister für Inneres über den Wegfall der Voraussetzungen zu unterrichten. Der Bundesminister für Inneres hat die Europäische Kommission unverzüglich über die Identität solcher kritischen Einrichtungen einschließlich der sonstigen gemäß diesem Absatz mitgeteilten Informationen zu unterrichten.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, Mitteilungen der Europäischen Kommission über Einstufungen als kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa gemäß Art. 17 Abs. 3 RKE‑RL unverzüglich an die jeweiligen kritischen Einrichtungen weiterzuleiten und diese insbesondere über ihre Verpflichtungen gemäß den Abs. 3 und 4 zu unterrichten. Die Verpflichtungen gelten ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung an die kritische Einrichtung.

(3) Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa sind, soweit dies erforderlich ist, verpflichtet, seitens der Europäischen Kommission gemäß Art. 18 RKE‑RL organisierten Beratungsmissionen Zugang zu ihrer kritischen Infrastruktur zu ermöglichen und Einsicht in diesbezügliche Unterlagen und Informationen zu gewähren.

(4) Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa sind verpflichtet, den Bundesminister für Inneres über die aufgrund einer Empfehlung der Europäischen Kommission gemäß Art. 18 Abs. 4 Unterabsatz 3 RKE‑RL ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(5) Der Bundesminister für Inneres hat der Europäischen Kommission auf begründetes Ersuchen der Europäischen Kommission oder eines gemäß Abs. 1 betroffenen Mitgliedstaats gemäß Art. 18 Abs. 3 RKE-RL die relevanten Elemente der von der jeweiligen kritischen Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa durchgeführten Risikoanalyse (§ 14) und eine Auflistung der von dieser getroffenen Resilienzmaßnahmen (§ 15) sowie der gegenüber dieser ergriffenen Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen (§ 20) zu übermitteln.

(6) Der Bundesminister für Inneres hat der Europäischen Kommission im Zuge einer Konsultation gemäß Art. 17 Abs. 2 UAbs. 2 RKE-RL mitzuteilen, ob es sich bei den Diensten, die von einer kritischen Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa erbracht werden, um wesentliche Dienste handelt.

Schlagworte

Aufsichtsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012981

Dokumentnummer

NOR40272137

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