§ 19 Rekonstruktionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1955

§ 19.

Das Bundesministerium für Finanzen überprüft die Höhe des Rekonstruktionsverlustes (§ 3) sowie die Abfuhr der Beiträge. Es kann von den Kreditunternehmungen alle Auskünfte, die zur Feststellung des Rekonstruktionsverlustes oder der Bemessungsgrundlage für die Beiträge nötig sind, verlangen und deren Richtigkeit allenfalls durch Einsichtnahme in die Bücher der Kreditunternehmungen überprüfen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR40268969

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